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Demonstrationsverbot in Heilligendamm rechtswidrig

Trotz einer großzügig ausgelegten Allgemeinverfügung versammelten sich im Sommer 2007 bei Rostock- Heiligendamm hunderttausende und protestierten gegen den G8 Gipfel. Das generelle Demonstrationsverbot war so nicht zulässig, dass stellte das VG Schwerin am heutigen Dienstag fest.

Das seinerzeit von der Polizeidirektion Rostock im Wege einer sofort vollziehbaren Allgemeinverfügung ausgesprochene Verbot, im Umfeld des Tagungsortes des G8-Gipfels Aufmärsche und Demonstrationen unter freiem Himmel zu veranstalten, sei zu einseitig an dem Sicherheitskonzept der Polizei orientiert gewesen. Eine notwendige Abwägung zwischen den Sicherheitsinteressen einerseits und dem Demonstrationsrecht andererseits habe nicht stattgefunden, entschieden die Richter des Verwaltungsgerichtes (VG) Schwerin (Urt. v. 19.01. 2011, Az. 1 A 1260/07).

Diverse Proteste wurden bereits im Vorfeld untersagt, wie z.B. ein Sternmarsch unter dem Motto: „Den Protest nach Heilligendamm tragen“ im Oktober 2006. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, schliesst sich aber einer Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 06.06.2007, Az. 1 BvR 1423/07) an, die gegen das Oberverwaltungsgericht Greifswald vorlag.

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